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AGBs

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Tourismus und Stadtmarketing Tübingen GmbH

Vermittlungs- und Vertragsbedingungen
für Gästeführungen und Stocherkahnfahrten der Tourismus und Stadtmarketing Tübingen GmbH

Sehr geehrte Gäste,

die nachfolgenden Vertragsbedingungen regeln einerseits das Rechtsverhältnis zwischen der Tourismus und Stadtmarketing Tübingen GmbH, nachstehend „TST“ abgekürzt, und Ihnen, nachstehend „der Gast“, bzw. dem Auftraggeber der Gästeführung in Bezug auf die Vermittlung der angebotenen Führungen und Stocherkahnfahrten, andererseits das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und der vom TST vermittelten Gästeführer. Sie werden, soweit rechtswirksam einbezogen, Inhalt des Dienstleistungsvertrages, der im Falle Ihrer Buchung zwischen Ihnen und dem Gästeführer zu Stande kommt. Lesen Sie daher bitte diese Bedingungen aufmerksam durch.


1. Geltungsbereich dieser Geschäftsbedingungen
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart, sowohl für Führungen, als auch für Stocherkahnfahrten.
1.2. „Gästeführung“ im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen sind demnach alle Stadtführungen oder sonstige Führungen und auch die begleitete Stocherkahnfahrt, Gästeführer die entsprechende Begleitperson.
1.3. Soweit der Vertrag über die Gästeführung nicht mit dem Gast selbst, sondern einem Auftraggeber (Gruppe, Verein, Volkshochschule, Firma, Institution, Omnibusunternehmen, Reisebüro, Reiseveranstalter, Agentur u.ä.) geschlossen wird, bezeichnet der Begriff „Gast“ den Auftraggeber. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten daher sinngemäß für den Auftraggeber, soweit es sich nicht um höchstpersönliche Pflichten des teilnehmenden Gastes handelt.

2. Stellung der TST
2.1. Die TST ist ausschließlich Vermittler des Vertrages zwischen dem Gast, bzw. dem Auftraggeber der Führung und dem ausführenden Gästeführer.
2.2. Die TST haftet daher nicht für Leistungen, Personen oder Sachschäden im Zusammenhang mit der Führung. Eine etwaige Haftung des TST aus dem Vermittlungsverhältnis bleibt hiervon unberührt.
2.3. Die vorstehenden Bestimmungen in 2.1 und 2.2. gelten nicht, soweit die Gästeführungen vertraglich vereinbarte Leistung einer Pauschalreise oder einer sonstigen Angebotsform ist, bei der die TST unmittelbarer Vertragspartner des Gastes ist.

3. Stellung des Gästeführers, anzuwendende Rechtsvorschriften
3.1. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Gästeführer und dem Gast finden in erster Linie die mit dem Gästeführer getroffenen Vereinbarungen, ergänzend diese Vermittlungs- und Vertragsbedingungen, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB Anwendung.
3.2. Soweit in zwingenden internationalen oder europarechtlichen Vorschriften, die auf das Vertragsverhältnis anzuwenden sind, nichts anderes bestimmt ist, findet auf das gesamte Rechts und Vertragsverhältnis mit dem Gästeführer und der TST ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

4. Vertragsschluss, Stellung eines Auftraggebers
4.1. Mit seiner Buchung, die mündlich, schriftlich, per Fax, per E-Mail oder über das Internet erfolgen kann, bietet der Gast dem jeweiligen Gästeführer, dieser vertreten durch die TST als rechtsgeschäftlicher Vertreter, den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung für die jeweilige Führung und dieser Vertragsbedingungen verbindlich an.
4.2. Im Falle einer elektronischen Buchung bestätigt die TST dem Gast, bzw. dem Auftraggeber unverzüglich auf elektronischem Wege den Eingang seiner Buchung. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Buchungsbestätigung dar und begründet keinen Anspruch auf das Zustandekommen des Vertrages mit einem Gästeführer.
4.3. Erfolgt die Buchung durch einen Auftraggeber im Sinne von Ziff. 1.3 dieser Bedingungen, so ist dieser als alleiniger Auftraggeber Vertragspartner der TST im Rahmen des Vermittlungsvertrages, bzw. des Gästeführers im Rahmen des Dienstleistungsvertrages, soweit er nach den getroffenen Vereinbarungen nicht ausdrücklich als rechtsgeschäftlicher Vertreter der späteren Teilnehmer auftritt. Den Gruppenauftraggeber trifft in diesem Fall die volle Zahlungspflicht bezüglich der vereinbarten Vergütung oder eventueller Rücktrittskosten.
4.4. Ist ausdrücklich vereinbart, dass der Auftraggeber die Buchung als rechtsgeschäftlicher Vertreter der späteren Teilnehmer vornimmt, so hat er für sämtliche Verpflichtungen der späteren Teilnehmer unmittelbar persönlich einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
4.5. Der Dienstvertrag über die Gästeführung kommt durch die Bestätigung zuständig, welche die TST als Vertreter des Gästeführers vornimmt. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Im Regelfall wird die TST, ausgenommen bei sehr kurzfristigen Buchungen, dem Gast jedoch eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermitteln. Bei verbindlichen telefonischen Buchungen ist die Rechtswirksamkeit des Vertrages unabhängig vom Zugang der schriftlichen Ausfertigung der Buchungsbestätigung und einer etwa vereinbarten Vorauszahlung.

5. Leistungen, Ersetzungsvorbehalt
5.1. Die geschuldete Leistung des Gästeführers besteht aus der Durchführung der Gästeführung entsprechend der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen.
5.2. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, ist die Durchführung der Gästeführung nicht durch einen bestimmten Gästeführer geschuldet. Vielmehr obliegt die Auswahl des jeweiligen Gästeführers nach Maßgabe der erforderlichen Qualifikation der TST.
5.3. Auch im Falle der Benennung oder ausdrücklichen Vereinbarung einer bestimmten Person des Gästeführers bleibt es vorbehalten, diesen im Falle eines zwingenden Verhinderungsgrundes (insbesondere wegen Krankheit) durch einen anderen, geeigneten und qualifizierten Gästeführer zu ersetzen.
5.4. Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen. Auskünfte und Zusicherungen Dritter (insbesondere Reisebüros, Beherbergungsbetriebe, Beförderungsunternehmen) zum Umfang der vertraglichen Leistungen, die im Widerspruch zu Leistungsbeschreibung oder den mit dem TST und/oder dem Gästeführer getroffenen Vereinbarungen stehen, sind für den TST und den Gästeführer nicht verbindlich.
5.5. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausgeschriebenen Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem TST oder dem Gästeführer, für die aus Beweisgründen dringend die schriftliche Form empfohlen wird.
5.6. Änderungen wesentlicher Leistungen, die von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages abweichen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (insbesondere auch Änderungen im zeitlichen Ablauf der Führung) und vom Gästeführer nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Führung nicht beeinträchtigen.
5.7. Angaben zur Dauer von Führungen sind Circa-Angaben.

6. Preise und Zahlung
6.1. Die vereinbarten Preise schließen die Durchführung der Gästeführung und zusätzlich ausgeschriebener oder vereinbarter Leistungen ein.
6.2. Eintrittsgelder, Verpflegungskosten, sowie Beförderungskosten mit öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln, Stadtpläne, Prospekte, Museumsführer, Kosten von Führungen innerhalb von im Rahmen der Gästeführungen besuchter Sehenswürdigkeiten sind nur dann im vereinbarten Preis eingeschlossen, wenn sie unter den Leistungen der Gästeführung ausdrücklich aufgeführt oder zusätzlich vereinbart sind.
6.3. Schecks oder Kreditkarten werden nicht akzeptiert. Die Bezahlung mit Vouchern (Berechtigungsgutscheinen) ist nur dann möglich, wenn diese vom TST ausgestellt und für die jeweilige Führung gültig sind. Von Dritten ausgestellte Voucher sind nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung mit dem TST gültig.
6.4. Ist bei einem Auftraggeber i.S. von Ziff. 1.3 dieser Bedingungen Zahlungen gegen Rechnungsstellung vereinbart, so wird der Gesamtpreis ohne Abzug mit Rechnungsstellung durch den TST zahlungsfällig.
6.5. Soweit der Gästeführer zur Erbringung der vereinbarten Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Gastes begründet ist, besteht ohne vollständige Bezahlung vor Beginn der Führung kein Anspruch auf die vereinbarten Leistungen.

7. Nichtinanspruchnahme von Leistungen
7.1. Nimmt der Gast, bzw. der Auftraggeber die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies vom Gästeführer oder dem TST zu vertreten ist, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl der Gästeführer zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.
7.2. Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§ 615 S. 1 und 2 BGB): Die vereinbarte Vergütung ist zu bezahlen, ohne dass ein Anspruch auf Nachholung der Gästeführung besteht. Der Gästeführer hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die er durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt.

8. Stornierungen und Umbuchungen
8.1. Der Gast, bzw. der Auftraggeber können den Auftrag nach Vertragsabschluss gegenüber dem Gast, bzw. dem TST bis 48 Stunden vor dem vereinbarten Leistungsbeginn kündigen. Die Kündigung bedarf keiner bestimmten Form. Eine schriftliche Kündigung wird jedoch dringend empfohlen.
8.2. Soweit der Gästeführer zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage war und die Kündigung nicht von ihm, bzw. dem TST zu vertreten ist, sind der Gast, bzw. der Auftraggeber verpflichtet, im Falle des Rücktritts bis 48 Stunden vor Leistungsbeginn ein pauschales Bearbeitungsentgelt von € 30, zu bezahlen.
8.3. Bei Stornierungen später als 48 Stunden vor Leistungsbeginn gilt die Regelung in Ziff. 7 entsprechend. Dem Gast, bzw. dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, dem Gästeführer, bzw. dem TST nachzuweisen, dass ihnen durch die Kündigung keine, bzw. wesentlich geringere Aufwendungen als das geltend gemachte Bearbeitungsentgelt entstanden sind. Im Fall eines solchen Nachweises sind der Gast, bzw. der Auftraggeber nur zu Bezahlung des geringeren Betrages verpflichtet.
8.4. Für Umbuchungen (Änderungen des Termins, der Dauer, des Ablaufs, des Leistungsinhalts, von Nebenleistungen) auf deren Durchführung kein Rechtsanspruch besteht, wird bis 48 Stunden vor Leistungsbeginn ein Bearbeitungsentgelt von 30, € pro Umbuchungsvorgang erhoben. Spätere Umbuchungen sind nicht möglich.

9. Haftung des Gästeführers und des TST
9.1. Für die Haftung des TST wird auf 1.2 diesen Bedingungen verwiesen.
9.2. Eine Haftung des Gästeführers für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden vom Gästeführer nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde.
9.3. Der Gästeführer haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Verpflegungsbetrieben, Einrichtungen, Trägern von Sehenswürdigkeiten oder sonstigen Angeboten, die im Rahmen der Führung besucht werden, es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte Pflichtverletzung des Gästeführers ursächlich oder mit ursächlich war.

10. Besondere Regelungen für Stocherkahnfahrten
10.1. Den Anweisungen des Gästeführers ist unbedingt Folge zu leisten. Der Gästeführer kann Personen, deren Auftreten oder Verhalten objektiv Anlass zu der Annahme gibt, dass die Durchführung der Fahrt gefährdet oder andere Teilnehmer gefährdet oder belästigt werden könnten oder die den Anweisungen des Gästeführers keine Folge leisten, vor oder während der Fahrt von der Teilnahme ausschließen.
10.2. Die vertragliche Leistung besteht bei Stocherkahnfahrten nur in der passiven Teilnahme; ein Rechtsanspruch auf aktives Führen des Stocherkahns besteht nicht.
10.3. Die Beaufsichtigung von Minderjährigen obliegt ausschließlich den sie begleitenden Erwachsenen Personen.
10.4. Stocherkahnfahrten werden grundsätzlich bei jeder Witterung durchgeführt. Witterungsverhältnisse berechtigen grundsätzlich nicht zur kostenlosen Kündigung, beziehungsweise zum kostenlosen Rücktritt vom Vertrag.
10.5. Eine Kündigung des Vertrages durch den Gast oder den TST ist jedoch zulässig, wenn die Witterungsverhältnisse, der Wasserstand, die Strömung oder sonstige sicherheitsrelevante Rahmenbedingungen objektiv eine Gefährdung der Gäste und/oder des ausführenden Gästeführern und/oder des Stocherkahns zufolge haben könnten.
10.6. Die Teilnehmer sind für mitgeführte Gegenstände ausschließlich selbst verantwortlich. Die Haftung des Gästeführers und des TST für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
10.7. Es obliegt dem Gast, geeignete Kleidung unter Berücksichtigung des Umstandes zu tragen, dass mit einer Durchnässung der Kleidung grundsätzlich gerechnet werden muss.

11. Versicherungen
11.1. Die vereinbarten vertraglichen Leistungen enthalten Versicherungen zu Gunsten der Gäste nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
11.2. Dem Gast, bzw. dem Auftraggeber wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung ausdrücklich empfohlen.

12. Führungszeiten, Obliegenheiten des Gastes
12.1. Der Gast, bzw. der Gruppenauftraggeber sind gehalten, bei der Buchung oder rechtzeitig vor dem vereinbarten Termin der Führung eine Mobilfunknummer anzugeben, unter der mit ihnen im Falle außergewöhnlicher Ereignisse Kontakt aufgenommen werden kann. Der TST wird dem Gast, bzw. einer benannten Personen im Regelfall ebenfalls eine entsprechende Mobilfunknummer des ausführenden Gästeführers oder eine andere Rufnummer zur Kontaktaufnahme mitteilen.
12.2. Vereinbarte Führungszeiten sind pünktlich einzuhalten. Sollte sich der Gast verspäten, so ist er verpflichtet, diese Verspätung dem Gästeführer spätestens bis zum Zeitpunkt des vereinbarten Beginns der Führung mitzuteilen und den voraussichtlichen Zeitpunkt des verspäteten Eintreffens zu benennen. Der Gästeführer kann einen verspäteten Beginn der Führung ablehnen, wenn die Verschiebung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist, insbesondere wenn dadurch Folgeführen oder anderweitige zwingende geschäftliche oder private Termine des Gästeführers nicht eingehalten werden können. Verschiebungen von mehr als 30 Minuten berechtigen den Gästeführer generell zur Absage der Führung.
12.3. Erklärt sich der Gästeführer nach telefonischer Absprache mit einer längeren Wartezeit als 30 Minuten einverstanden, so kann er pro angefangener halben Stunde Wartezeit eine Mehrvergütung von 10, € beanspruchen.
12.4. Der Gast, bzw. der Beauftragte des Gruppenauftraggebers sind verpflichtet, etwaige Mängel der Führung und der vereinbarten Leistungen sofort gegenüber dem Gästeführer anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Etwaige sich aus mangelhaften oder unvollständigen Leistungen des Gästeführers ergebenden Ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.
12.5. Zu einem Abbruch, bzw. einer Kündigung der Führung nach Beginn der Führung sind der Gast, bzw. der Auftraggeber nur dann berechtigt, wenn die Leistung des Gästeführers erheblich mangelhaft ist und diese Mängel trotz entsprechender Mängelrüge nicht abgestellt werden. Im Falle eines nicht gerechtfertigten Abbruchs, bzw. einer Kündigung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.

13. Verjährung
13.1. Vertragliche Ansprüche des Gastes/Auftraggebers gegenüber dem Gästeführer oder dem TST aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf deren fahrlässiger Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Gästeführers, bzw. des TST oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
13.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.
13.3. Die Verjährung nach den vorstehenden Bestimmungen beginnt jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gast/Auftraggeber von Umständen, die den Anspruch begründen und dem Gästeführer, bzw. dem TST als Schuldner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
13.4. Schweben zwischen dem Gast und dem Gästeführer, bzw. dem TST Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Gast oder der Gästeführer, bzw. der TST die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

14. Gerichtsstand
14.1. Soweit eine vollständige Bezahlung vor Ort an den Gästeführer vereinbart ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Ort der Gästeführung.
14.2. Der Gast, bzw. der Auftraggeber können Klagen gegen den Gästeführer, bzw. den TST nur an dessen allgemeinen Gerichtsstand erheben.
14.3. Für Klagen des Gästeführers, bzw. des TST gegen den Gast, bzw. den Auftraggeber ist der allgemeine Gerichtsstand des Gastes maßgeblich. Ist der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder haben der Gast, bzw. der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist ausschließliche der Gerichtsstand für Klagen des Gästeführers, bzw. des TST deren Wohn bzw. Geschäftssitz.
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© Diese Geschäftsbedingungen sind urheberrechtlich geschützt.
Rechtsanwalt Noll, Stuttgart.

Gastaufnahme- und Vermittlungsbedingungen

Die Tourismus und Stadtmarketing Tübingen GmbH - nachfolgend TST abgekürzt - vermittelt Unterkünfte von Beherbergungsbetrieben und Privatvermietern, nachstehend einheitlich als Gastgeber bezeichnet in Tübingen und Umgebung entsprechend dem aktuellen Angebot. Die nachfolgenden Bedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des im Buchungsfall zwischen dem Gast und dem Gastgeber zu Stande kommenden Gastaufnahmevertrags und regeln ergänzend zu den gesetzlichen Vorschriften das Vertragsverhältnis zwischen dem Gast und dem Gastgeber und die Vermittlungstätigkeit der TST. Bitte lesen Sie diese Bedingungen daher sorgfältig durch.
 

1. Stellung der TST
1.1. Die TST hat, soweit keine anderweitigen Vereinbarungen ausdrücklich getroffen wurden, lediglich die Stellung eines Vermittlers.
1.2. Er haftet nicht für die Angaben des Gastgebers, Leistungen und Leistungsstörungen hinsichtlich der vom Gastgeber zu erbringenden Leistungen.
1.3. Eine etwaige Haftung der TST aus dem Vermittlungsvertrag bleibt hiervon unberührt. 


2.  Vertragsschluss
2.1. Mit der Buchung bietet der Gast dem Gastgeber den Abschluss des Gastaufnahmevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Beschreibung der Unterkunft und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage (z.B. Ortsbeschreibung, Klassifizierungserläuterung) soweit diese dem Kunden vorliegen.
2.2. Reisemittler – mit Ausnahme der TST selbst - sind nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Vertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Gastgebers hinausgehen oder im Widerspruch zur Unterkunftsbeschreibung stehen.
2.3. Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von der TST oder dem Gastgeber herausgegeben werden, sind für den Gastgeber und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Gast zum Inhalt der Leistungspflicht des Gastgebers gemacht wurden.
2.4. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. 
2.5. Der für Mitreisende buchende Gast oder andere Auftraggeber der Buchung (Firmen, Vereine, Gruppenverantwortliche) haben für alle Vertragsverpflichtungen von gebuchten Gästen, für welche die Buchung erfolgt, wie für ihre eigenen einzustehen, sofern sie diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen haben. 
2.6. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung zustande, die keiner Form bedarf, mit der Folge, dass mündliche und telefonische Bestätigungen für den Gast rechtsverbindlich sind. Im Regelfall wird der Gastgeber oder als dessen Vertreter die TST – zusätzlich eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung an den Gast übermitteln.  
 

3.  Reservierungen
3.1. Unverbindliche Reservierungen, die zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit der TST oder dem Gastgeber möglich.
3.2. Bei gewerblichen Auftraggebern können Reservierungen auch als Festoption (die Buchung wird verbindlich, wenn sie nicht innerhalb einer vereinbarten Frist storniert wird) oder Verfallsoption (die Buchung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer vereinbar-ten Frist bestätigt wird) vereinbart werden. Falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, sind Optionen grundsätzlich Verfallsoptionen. 
3.3. Ist keine Reservierung ausdrücklich vereinbart, eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1 dieser Bedingungen grundsätzlich zu einem für den Gastgeber und den Gast/Auftraggeber rechtsverbindlichen Vertrag.
3.4. Ist bei Privatgästen eine unverbindliche Reservierung vereinbart, so hat der Gast/Auftraggeber bis zum vereinbarten Zeitpunkt der TST Mitteilung zu machen, falls die Reservierung als verbindliche Buchung behandelt werden soll. Geschieht dies nicht, entfällt die Reservierung ohne weitere Benachrichtigungspflicht der TST. Erfolgt die Mitteilung so gilt die Buchung unabhängig einer von der TST etwa noch erfolgenden Buchungsbestätigung verbindlich.
Preise und Leistungen, Preiserhöhungen
3.5. Die im Prospekt angegebenen Preise sind Endpreise und schließen die gesetzliche Mehrwertsteuer und alle Nebenkosten ein, soweit bezüglich der Nebenkosten nicht anders angegeben. Sie gelten wenn nicht anders angegeben pro Zimmer. Gesondert anfallen und ausgewiesen sein können Entgelte für verbrauchsabhängig abgerechnete Leistungen (z.B. Strom, Gas, Wasser, Kaminholz) und für Wahl- und Zusatzleistungen.
3.6. Die vom Gastgeber geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem gültigen Prospekt, bzw. Objektbeschreibung sowie aus etwa ergänzend mit dem Gast/Auftraggeber ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen. Dem Gast/Auftraggeber wird empfohlen, ergänzende Vereinbarungen schriftlich zu treffen.
 

4.  Zahlung
4.1. Die Fälligkeit von Anzahlung und Restzahlung richtet sich nach der mit dem Gast oder dem Auftraggeber getroffenen und in der Buchungsbestätigung vermerkten Regelung. Ist eine besondere Vereinbarung nicht getroffen worden, so ist der gesamte Unterkunftspreis einschließlich der Entgelte für Nebenkosten und Zusatzleistungen zum Aufenthaltsende zahlungsfällig und an den Gastgeber zu bezahlen.
4.2. Auch ohne ausdrücklichen Vermerk in der Buchungsbestätigung kann der Gastgeber eine Anzahlung in Höhe von 20% des Gesamtpreises verlangen.
4.3. Zahlungen in Fremdwährungen und mit Verrechnungsscheck sind nicht möglich. Kreditkartenzahlungen sind nur möglich, wenn dies vereinbart oder vom Gastgeber allgemein durch Aushang angeboten wird. Zahlungen am Aufenthaltsende sind nicht durch Überweisung möglich.
4.4. Ist mit dem Gast oder dem Auftraggeber Zahlung nach Rechnungsstellung vereinbart, so ist der gesamte Rechnungsbetrag, so weit nichts anderes angegeben ist, 10 Tage nach dem Rechnungsdatum zahlungsfällig.
4.5.  Der Gast und der Auftraggeber kommen ohne Mahnung in Verzug, falls fällige Rechnungen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung ausgeglichen sind. Die Forderung des Gastgebers ist mit acht Prozent über dem Basiszinssatz, bei Verbrauchern mit fünf Prozent zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiter gehenden Schadens bleibt vorbehalten.


5. Rücktritt und Nichtanreise
5.1. Im Falle des Rücktritts bleibt der Anspruch des Gastgebers auf Bezahlung des vereinbarten Aufenthaltspreises einschließlich des Verpflegungsanteils und der Entgelte für Zusatzleistungen, bestehen. 
5.2. Der Gastgeber hat sich im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, ohne Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen und unter Berücksichtigung des besonderen Charakters einer Unterkunft (z. B. Nichtraucherzimmer, Familienzimmer) um eine anderweitige Verwendung der Unterkunft zu bemühen.
5.3. Der Gastgeber hat sich eine anderweitige Belegung und, soweit diese nicht möglich ist, ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen. 
5.4. Nach den von der Rechtsprechung anerkannten Prozentsätzen für die Bemessung ersparter Aufwendungen, hat der Gast, bzw. der Auftraggeber an den Gastgeber die folgende Beträge zu bezahlen, jeweils bezogen auf den gesamten Preis der Unterkunftsleistungen (einschließlich aller Nebenkosten):

  • Bei Ferienwohnungen/Unterkünften ohne Verpflegung 90% 
  • Bei Übernachtung/Frühstück 80%
  • Bei Halbpension 70%
  • Bei Vollpension 60%

5.5. Dem Gast/dem Auftraggeber bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem Gastgeber nachzuweisen, dass seine ersparten Aufwendungen wesentlich höher sind, als die vorstehend berücksichtigten Abzüge, bzw. dass eine anderweitige Verwendung der Unterkunftsleistungen stattgefunden hat. Im Falle eines solchen Nachweises sind der Gast, bzw. der Auftraggeber nur verpflichtet, den entsprechend geringeren Betrag zu bezahlen.
5.6. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen. 
5.7. Die Rücktrittserklärung ist aus buchungstechnischen Gründen an die TST (nicht an den Gastgeber) zu richten und sollte im Interesse des Gastes schriftlich erfolgen. 


6.  Pflichten des Kunden, Kündigung durch den Gastgeber
6.1. Der Gast ist verpflichtet, die Unterkunft und ihre Einrichtungen sowie alle Einrichtungen des Gastgebers selbst, nur bestimmungsgemäß, soweit (wie z.B. bei Schwimmbad und Sauna) vorhanden nach den Benutzungsordnungen und insgesamt pfleglich zu behandeln.
6.2. Der Gast ist verpflichtet, auftretende Mängel und Störungen unverzüglich dem Gastgeber anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Eine Mängelanzeige, die nur gegenüber der TST erfolgt, ist nicht ausreichend. Unterbleibt die Mängelanzeige schuldhaft, können Ansprüche des Gastes ganz oder teilweise entfallen.
6.3. Der Gast kann den Vertrag nur bei erheblichen Mängeln oder Störungen kündigen. Er hatte zuvor dem Gastgeber im Rahmen der Mängelanzeige eine angemessene Frist zu Abhilfe zu setzen, es sei denn, dass die Abhilfe unmöglich ist, vom Gastgeber verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes, dem Gastgeber erkennbares Interesse des Gastes sachlich gerecht-fertigt oder aus solchen Gründen die Fortsetzung des Aufenthalts unzumutbar ist.


7.  Pflichten des Kunden, Kündigung durch den Gastgeber
7.1. Der Gast ist verpflichtet, die Unterkunft und ihre Einrichtungen sowie alle Einrichtungen des Gastgebers selbst, nur bestimmungsgemäß, soweit (wie z.B. bei Schwimmbad und Sauna) vorhanden nach den Benutzungsordnungen und insgesamt pfleglich zu behandeln.
7.2. Der Gast ist verpflichtet, auftretende Mängel und Störungen unverzüglich dem Gastgeber anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Eine Mängelanzeige, die nur gegenüber dem BVV erfolgt, ist nicht ausreichend. Unterbleibt die Mängelanzeige schuldhaft, können Ansprüche des Gastes ganz oder teilweise entfallen.
7.3. Der Gast kann den Vertrag nur bei erheblichen Mängeln oder Störungen kündigen. Er hatte zuvor dem Gastgeber im Rahmen der Mängelanzeige eine angemessene Frist zu Abhilfe zu setzen, es sei denn, dass die Abhilfe unmöglich ist, vom Gastgeber verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes, dem Gastgeber erkennbares Interesse des Gastes sachlich gerechtfertigt oder aus solchen Gründen die Fortsetzung des Aufenthalts unzumutbar ist.
 

7.  Haftungsbeschränkung
Der Gastgeber haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die während des Aufenthalts für den Gast/Auftraggeber erkennbar als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.). Entsprechendes gilt für Fremdleistungen, die bereits zusammen mit der Buchung der Unterkunft vermittelt werden, soweit diese in der Ausschreibung, bzw. der Buchungsbestätigung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.
 

8. Verjährung
8.1. Vertragliche Ansprüche des Gastes/Auftraggebers gegenüber dem Gastgeber oder der TST aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf deren fahrlässiger Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ver-jähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Gastgebers, bzw. der TST oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. 
8.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.
8.3. Die Verjährung nach den vorstehenden Bestimmungen beginnt jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gast/Auftraggeber von Umständen, die den Anspruch begründen und dem Gastgeber, bzw. die TST als Schuldner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 
8.4. Schweben zwischen dem Gast und dem Gastgeber, bzw. der TST Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Gast oder der Gastgeber, bzw. die TST die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.


9. Rechtswahl und Gerichtsstand
9.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Gast, bzw. dem Auftraggeber und dem Gastgeber, bzw. der TST findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Entsprechendes gilt für das sonstige Rechtsverhältnis.
9.2. Der Gast, bzw. der Auftraggeber, können den Gastgeber, bzw. die TST nur an deren Sitz verklagen.
9.3. Für Klagen des Gastgebers, bzw. der TST gegen den Gast, bzw. den Auftraggeber ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Gäste, bzw. Auftraggeber, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Gastgebers vereinbart.
9.4. Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten nicht, wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen der Europäischen Union oder andere internationale Bestimmungen anwendbar sind. 
 

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Reisebedingungen für Pauschalangebote

Sehr geehrter Kunde,

wir bitten Sie um aufmerksame Lektüre der nachfolgenden Reisebedingungen. Diese Reisebedingungen werden, soweit wirksam einbezogen, Bestandteil des Reisevertrages, den Sie mit der Tourismus und Stadtmarketing Tübingen GmbH– nachstehend „TST“ abgekürzt  als Reiseveranstalter abschließen. Diese Reisebedingungen gelten ausschließlich für die Pauschalangebote der TST. Sie gelten nicht für die Vermittlung fremder Leistungen (wie z. B. Gästeführungen und Stocherkahnfahrten, siehe S. 52) und nicht für Verträge über Beherbergungsleistungen, bzw. deren Vermittlung.
 

1. Vertragsschluss  
1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung), die mündlich, telefonisch, schriftlich, per Fax, per E-Mail oder über das Internet erfolgen kann, bietet der Kunde der TST den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. 
1.2. Im Falle einer elektronischen Übermittlung des Buchungswunschs bestätigt die TST dem Kunden unverzüglich auf elektronischem Weg den Eingang. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Buchungsbestätigung dar und begründet keinen Anspruch auf Zustandekommen des Reisevertrages entsprechend dem Buchungswunsch des Kunden.
1.3. Der Reisevertrag kommt mit der Buchungsbestätigung der TST an den Kunden zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhält der Kunde die schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermittelt. 
1.4. Der die Buchung vornehmende Kunde haftet für die vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2. Anzahlung/Restzahlung  
2.1. Mit Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung) und nach Aushändigung eines Sicherungsscheins nach § 651k BGB  ist, soweit dies in der Buchungsbestätigung vermerkt ist, eine Anzahlung in Höhe von 15% zu leisten.  
2.2. Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein übergeben wurde, 3 Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig, falls im Einzelfall kein anderer Zahlungstermin vereinbart ist. Bei Buchungen kürzer als 3 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
2.3. Die Verpflichtung zur Übergabe eines Sicherungsscheines entfällt, wenn
a) die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 75, pro Person nicht übersteigt
b) abweichend von Ziffer 2.1 und 2.2, wenn die vereinbarten Reiseleistungen keine Beförderungen von oder zum Reiseort beinhalten und vereinbart ist, dass der gesamte Reisepreis erst am Reise/Aufenthaltsende an die TST oder den Unterkunftsbetrieb zu bezahlen ist 

3. Rücktritt durch den Kunden,  Umbuchung  
3.1. Der Kunde kann bis Reisebeginn jederzeit von der Reise zurücktreten. Es wird empfohlen, den Rücktritt zur Vermeidung von Missverständnissen schriftlich zu erklären. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der TST.
3.2. In jedem Fall des Rücktritts durch den Reiseteilnehmer steht der TST Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und die Aufwendungen der TST wie folgt zu, wobei gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung von Reiseleistungen berücksichtigt sind:
a) bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 10 % des Reisepreises
b) vom 30. bis zum 21. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises
c) vom 20. bis zum 12. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises
d) vom 11. bis zum 03. Tag vor Reisebeginn 60%
e) ab dem 3. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtanreise 90 % des Reisepreises
3.3. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen.
3.4. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, der TST nachzuweisen, dass ihm keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als die vorstehend festgelegten Pauschalen. In diesem Fall ist der Kunde nur zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet.
3.5. Die TST behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit die TST nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht die TST einen solchen Anspruch geltend, so ist die TST verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 
3.6. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt das gesetzliche Recht des Kunden gem. § 651b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, unberührt.
3.7. Werden auf Wunsch des Kunden nach Vertragsschluss Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Unterkunft, der Verpflegungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchungen) vorgenommen, so kann die TST, ohne dass ein Rechtsanspruch des Kunden auf die Vornahme der Umbuchung besteht und nur, soweit dies überhaupt möglich ist, bis zum 31. Tag vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt von € 26, erheben. Spätere Umbuchungen sind nur mit Rücktritt vom Reisevertrag und Neubuchung entsprechend den vorstehenden Rücktrittsbedingungen möglich. Dies gilt nicht für Umbuchungswünsche, die nur geringfügige Kosten verursachen.

4. Obliegenheiten des Reisenden/Kunden, (Mängelanzeige, Kündigung, Ausschlussfrist)
4.1. Der Reisende ist verpflichtet, eventuell auftretende Mängel unverzüglich der TST anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.  Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt. Eine Mängelanzeige gegenüber dem Leistungsträger, insbesondere dem Unterkunftsbetrieb ist nicht ausreichend.
4.2. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt oder ist dem Reisenden die Durchführung der infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, der TST erkennbaren Grund nicht zuzumuten, so kann der Reisende den Reisevertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651e BGB) kündigen. 
4.3. Der Reisende hat Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen innerhalb eines Monates nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber der TST unter der nachfolgend angegebenen Anschrift geltend zu machen. Eine fristwahrende Anmeldung kann nicht bei den Leistungsträgern, insbesondere nicht gegenüber dem Unterkunftsbetrieb erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen.

5. Haftung  
5.1. Die vertragliche Haftung der TST, für Schäden, die nicht Körperschäden sind ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder die TST für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
5.2. Die TST haftet nicht für Angaben und Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen,
a) die nicht vertraglich vereinbarte Hauptleistungen sind und nicht Bestandteil des Pauschalangebots der TST sind und für den Kunden erkennbar und in der Reiseausschreibung oder der Buchungsbestätigung als Fremdleistung bezeichnet sind, oder
b) während des Aufenthalts als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge usw.) 

6. Verjährung   
6.1. Ansprüche des Kunden nach den 
§§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der TST oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der TST beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der TST oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der TST beruhen. 
6.2. Alle übrigen Ansprüche nach den 
§§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
6.3. Die Verjährung nach Ziffer 6.1 und 6.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte. 
6.4. Schweben zwischen dem Kunden und der TST Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder die TST die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

7. Rechtswahl und Gerichtsstand  
7.1. Auf das gesamte Rechts und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der TST  findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
7.2. Der Kunde kann die TST nur an dessen Sitz verklagen.
7.3. Für Klagen der TST gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der TST vereinbart.
7.4. Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten nicht,   
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und der TST anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder 
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

Hinweise zur Rechtslage

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